Ste.-Foy-Straße 10
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Ste.-Foy-Straße 10
Flur: 21
Flurstück: 22/1

Freistehender, polychromer Verblendziegelbau in Ecklage, erbaut 1903 für den Viehhändler Johann Lambrich. Das aufwändig gestaltete Haus besitzt entsprechend seiner Lage im Straßenraum zwei Schauseiten und ein Eckerkertürmchen als Blickfang zur Kreuzung. Die Frontseite zur Ste.-Foy-Straße zeigt eine symmetrische dreiteilige Gliederung mit zweiachsigem, lisenengerahmten Risalit, dessen teilweise gestaffelter Giebel mit einem abgetreppten Blendrahmen verziert ist. Die Seite zur Walderdorffstraße besitzt vier Achsen, wobei die beiden mittleren Fenster zu Paaren gekoppelt sind und von einem, mit dem Südgiebel fast identischen Zwerchhaus bekrönt werden. Wandgliederung durch ein Gurtgesims mit Zahnschnittfries, Ecklisenen sowie einem hohen Kranzgesims mit plastischem Fries aus farbigen Backsteinen. Auffällige Rahmungen der spitz- bzw. rundbogigen Fenster in rot-gelbem Farbwechsel in Nachahmung italienischer Gotik. Der im Obergeschoss ansetzende polygonale Eckerker über großer Konsole besitzt eine barockisierende Turmhaube mit Laterne. Zur Ste.-Foy-Straße barockisierender Balkon mit schmiedeeisernem Geländer (im Eingabeplan war ein massiver Balkon vorgesehen). Fenster teilerneuert unter Erhalt der buntverglasten Bogenfelder. Auf der rechten Giebelseite bauzeitliche Haustür sowie Überdachung.

Das Gebäude verkörpert in seiner kräftigen Kubatur, der etwas beliebigen Versammlung verschiedener historischer Stilformen und seiner auffälligen Farbgebung eine für das frühe 20. Jahrhundert bereits etwas unzeitgemäße Tendenz wilhelminischen Bauens, die durch Übersteigerung der architektonischen Mittel zu beeindrucken sucht. Durch diese Gestaltung sowie seine hervorgehobene Position jedoch von hoher städtebaulicher Bedeutung und Ausstrahlung.

Die Parzellenrückseite wird von einem lang gestreckten, eineinhalbgeschossigen ehemaligen Stallgebäude aus Backstein mit Pultdach von 1903 eingenommen, das zur Sachgesamtheit gehört.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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