Ste.-Foy-Straße 12, Eingangstür
Ste.-Foy-Straße 12
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Ste.-Foy-Straße 12
Flur: 21
Flurstück: 110/21

Stattliches, verputztes Wohn- und Geschäftshaus zu dreieinhalb Geschossen an der Einmündung der Walderdorffstraße in die Ste.-Foy-Straße, errichtet 1908 vom Baumeister Georg Kind für den Kaufmann A. Staudt. Das schlichte Erdgeschoss mit dem über Eck liegendem Ladeneingang ist nur durch die unterschiedlichen, zumeist segmentbogigen Öffnungen gegliedert und durch eine feine Putznutung bzw. -quaderung ausgezeichnet. Ein breites Bandgesims setzt es von den Obergeschossen ab, die auf beiden Ansichtseiten durch zwei, in Größe und Gestaltung fast identische, über drei Geschosse reichende Giebelerker, einen Giebelrisalit sowie einen kleinteilig verschieferten Polygonalerker an der abgeschrägten Ecke plastisch durchgebildet sind. Die Fenster sind bis auf wenige segment- bzw. spitzbogige Öffnungen der Erker gerade eingeschnitten, wobei diejenigen der Beletage durch qualitätvolle Brüstungsreliefs, die Lichtöffnungen der Obergeschosse durch eingetiefte Felder geschmückt sind. Die Partie zur Walderdorffstraße zeigt eine Staffelung von Erkergiebel und kleeblattförmigem Zwerchgiebel, darin querovales Fenster mit Strahlenkranz.

Bauzeitliche Haustür mit vergittertem Hochovalfenster. Seltener Fall des Erhalts der meisten ursprünglichen Fenster.

Die besondere architektonische Qualität des Baues liegt in dem Kontrast zwischen der markant durchgebildeten Kubatur und einer sehr feinen und differenzierten Putzstruktur, die mit ihren unterschiedlichen Techniken und einfachsten geometrische Formen und Felderungen der Oberfläche eine zartes, gliederndes Relief verleiht.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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