Weihersteinstraße 1, Plan zur Erbauung eines Wohn-und Geschäftshauses (zweite Fassung von Mai 1891, Städt. Bauamt)
Weihersteinstraße 1
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Weiersteinstraße 1
Flur: 44
Flurstück: 34

Dreigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus, erbaut 1891/92 von Bauunternehmer Johann Georg Brötz, zeitweilig Sitz der Nassauischen Landesbank. Die Eingabeplanung sah ursprünglich ein barockisierendes Äußeres vor. Der Sichtziegelbau mit Teilverputzung liegt an städtebaulich wichtiger Kreuzungsposition gegenüber der Parkstraße. Die dortige Gebäudeecke wurde abgeschrägt und ist mit einem obergeschossigen Kastenerker mit gemauerter Balkonbrüstung besetzt und im Dachbereich mit einem dreieckigen Zwerchgiebel überhöht. Die Fassade zur Diezer Straße ist durch eine breitere linksseitige Achse mit gekoppelten Fenstern gekennzeichnet, die ebenfalls von einem Giebel bekrönt wird. Die ursprünglich segmentbogigen Schaufenster des Erdgeschosses wurden zum Rechteck verkleinert. Reiche Untergliederung der beiden Obergeschosse durch Konsol- und Profilgesimse sowie große Zierfelderungen aus Fein- und Rauhputz. Unterhalb des kräftigen Kranzgesimses verlaufen Blendbögen, auf deren Grund zierliche, florale Putzmusterungen aufgebracht sind (stark geschädigt und verschmutzt). Standgauben mit hohen Pyramidendächern. Zur Weihersteinstraße zurückgesetzte Hauseingangsachse.

Das repräsentative und straßenräumlich wichtige Gebäude des Historismus ist eines der ältesten Bauten jenseits der Schiede und besitzt mit seinen Putzfelderungen und -ornamenten einen in der Hausgestaltung Limburgs eher seltenen Schmuck.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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