Werner-Senger-Straße 6, Eingabeplan (Städt. Bauamt)
Werner-Senger-Straße 6, historische Aufnahme
Werner-Senger-Straße 6
Werner-Senger-Straße 6, Planzeichnung des Ursprungsbaues (Februar 1890) (Städt. Bauamt)
Werner-Senger-Straße 6, Bauplanung zur Erweiterung, Juni 1891 (Städt. Bauamt)
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Werner-Senger-Straße 6
Flur: 36
Flurstück: 79/1

Das Gebäude bestand ursprünglich aus einem 1890 von Bauunternehmer R. Skrodzki errichteten, zweigeschossigen Ladenlokal über schmal-trapezförmigem Grundriss mit Kniestock und niedrigem Polygonaltürmchen über der rechten Achse zur damals erst projektierten Werner-Senger-Straße. 1893/94 wurde es durch einen Anbau zu dem heutigen rechteckigen Grundriss erweitert und mit einem flachen Walmdach mit mehreren Standgauben gedeckt. Während das Erdgeschoss durch spätere Umbauten und eine überdimensionierte Schaufenster- und Werbeanlage stark gestört ist, blieb das Obergeschoss mit seiner gleichmäßigen Abfolge von werksteingerahmten Fenstern mit geraden Bekrönungen und Rauhputzfelderungen mit eingezogenen Ecken gut erhalten. Niedriger Kniestock mit plastischem Stuckrahmendekor. Das kleine Geschäfts- und Wohnhaus ist der älteste erhaltene Bau der Werner-Senger-Straße. In seiner klaren Axialität sowie den eleganten Fenstergewänden und Rahmungen von letztlich noch spätklassizistischer Grundkonzeption wurde ihm eine zeittypische historistische Gestaltung mit barockisierenden Putzmotiven und Dachhaube mit kleiner Laterne verliehen. Trotz der Zerstörung des Erdgeschosses ist es durch seine Ecklage und im Zusammenspiel mit dem gegenüberliegenden Bau Werner-Senger-Straße 9 von hoher Bedeutung für den Straßenraum, dem er mit seiner architektonisch herausgehobenen Eckpartie einen besonderen Akzent verleiht.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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