Werner-Senger-Straße 9, Bauplan (April 1896), Fassade zur Hospitalstraße
(G/M) Werner-Senger-Straße 9, "Neubau Skrodzki" (April 1896), Fassade zur Hospitalstraße
Werner-Senger-Straße 9
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Werner-Senger-Straße 9
Flur: 36
Flurstück: 80/5

Stattliches, dreigeschossiges Geschäfts- und Wohnhaus an der Ecke Werner-Senger- und Hospitalstraße, errichtet 1896/97 von Bauunternehmer Rudolf Skrodzki. Die abgeschrägte Eckachse des dunkelroten Klinkerbaus gipfelt in einem durch Friese und schräg gestellte Ecklisenen markant geschmückten Zwerchhaus und ist zudem mit einem Kastenerker mit bekrönender Balkonbrüstung (Inschrift: Erbaut 1896) besetzt. Die beiden jeweils dreiachsigen Hauptansichten sind durch identische Schweifgiebelrisalite mit gedoppelten Fenstern in den Obergeschossen besetzt. Das Erdgeschoss wird durch hohe Rundbögen mit segmentbogig eingeschnittenen Doppelfenstern gegliedert. Eine Vielzahl einfacher, oder durch Zahnschnitt- bzw. Konsolfriese aufgewerteter Gesimse gliedert den Bau in der Horizontalen. Neben der kräftigen Kubatur und den typischen Giebelformen entsprechen auch die Dekormotive dem Formenvokabular der nordischen Renaissance: die Fenster des Kastenerkers werden von korinthischen Pilastern über diamantierten Postamenten eingefasst und das Brüstungsfeld zeigt reiche Roll- und Beschlagwerkornamente mit zentralem Putto. Die Hauseingangsachse ist nur zweigeschossig ausgebildet, der ursprüngliche Freisitz zu einem modernen Wintergarten geschlossen. Bauzeitliche Haustür mit Vergitterung. Im Inneren Teile der ursprünglichen Ausstattung erhalten.

Das historistische Gebäude zeigt architektonischen Anspruch in Gesamtcharakter wie Detailgestaltung, die seiner hervorgehobenen Position in dem zur Entstehungszeit wachsende Bedeutung gewinnenden Bereich Hospital- und Werner-Senger-Straße entsprechen. Es ist zusammen mit dem gegenüberliegendem, in den Ausmaßen bescheidenerem Bau Nr. 6 von hoher städtebaulicher Wertigkeit.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
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