Werner-Senger-Straße 12
Werner-Senger-Straße 12, Fassadenpartie zur Diezer Straße
Werner-Senger-Straße 12, Hauseingang
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Werner-Senger-Straße 12
Flur: 36
Flurstück: 132/53

Äußerst repräsentatives, verputztes Wohn- und Geschäftshaus an der Kreuzung Werner-Senger und Diezer Straße, errichtet 1903 für den Tünchermeister Gerhard Hartmann (Planverfasser: Gisbert Hartmann, Techniker). Die zur Kreuzung gerichtete Hausecke ist abgeschrägt und mit einem zweigeschossigen Erker mit Freisitz besetzt, der im Dachbereich von einem Zwerchhaus mit Schweifgiebel überhöht wird. Das Erdgeschoss ist schlicht gestaltet mit gerade eingeschnittenen großen Fenstern, die durch Lisenen voneinander getrennt werden; Geschäftseingang über Eck. Beide Hauptansichtseiten zeigen eine ausgesprochen reiche Fassadengliederung mit monumentalen Lisenen, vertikalen und horizontalen Putzbänderungen sowie hochrechteckigen Fenster mit geohrten Stuckrahmen und profilierten Sohlbänken. Die Fassade zur Diezer Straße ist vierachsig, wobei die drei äußeren Achsen durch gedoppelte Lisenen, eine reicher instrumentierte Mitte und einen Schweifgiebel risalitartig hervorgehoben werden. Die dreiachsige Front zur Werner-Senger-Straße mit symmetrischem Aufriss, dessen Zentrum gleichfalls durch einen geschwungenen Zwerchgiebel, zudem durch zwei massive Balkons akzentuiert wird. Die Fenster der Beletage sind durch bekrönende Stuckreliefs und geschwungene Verdachungen sowie Brüstungsfelder ausgezeichnet. Weitere Stuckmotive des floralen Jugendstils finden sich in der Traufzone sowie den Giebelfeldern. Bauzeitliche Haustür; im Inneren ausgezeichnete Jugendstiltreppe und Wohnungseingangstüren.

In der phantasievollen, individuellen Fassadengestaltung herausragendes Beispiel eines neobarocken Dekorsystems, welches durch den Einfluss des Jugendstils stilisiert und bereichert wurde. Wichtiger, und aufgrund seiner Eckposition umgebungsprägender Bestandteil der historistischen Bebauung der vorderen Diezer Straße.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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