Werner-Senger-Straße 13
Werner-Senger-Straße 13
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Werner-Senger-Straße 13
Flur: 36
Flurstück: 176/84

Das dreieinhalbgeschossige Geschäfts- und Wohnhaus mit Satteldach, das Zierformen der Spätgotik sowie der Renaissance verbindet, wurde nach Planungsunterlagen von 1899 in den Jahren 1901/02 von Joseph Raab errichtet. Die asymmetrisch durch einzelne bzw. gedoppelte Fensterachsen rhythmisierte Fassade ist im Erdgeschoss mit einem genuteten bzw. gequaderten Rauhputz versehen, während die oberhalb eines profilierten Gurtgesimes liegenden Stockwerke glatt verputzt wurden. Die Ladeneingangsachse ist architektonisch hervorgehoben durch einen zweigeschossigen Polygonalerker sowie ein Zwerchhaus mit renaissancistischem Schweifgiebel. Oberhalb der Fenster sind vertiefte Tympana mit qualitätvollem Sgraffitidekor ausgespart, die in der Beletage sowie im Giebelfeld gotisierend mit Kleeblatt-, Schweif- und Kielbogenformen, im zweiten Obergeschoss als schlichte liegende Rechtecke gestaltet sind. Auch die Erkerbrüstungsfelder sind mit diesem Dekor geschmückt, welcher von reichem Rankenwerk umgebene, z. T. von Chimären (Mischwesen Adler/Löwe) gehaltene Wappenschilder und Bänder bzw. Maßwerkformen zeigt. Oberhalb des Giebelfensters erscheint das Monogramm des Bauherrn (JR). Gotisierende Haustür mit erneuerten Glaseinsätzen. Die in ihrer harmonischen Proportionierung und Ästhetik ansprechende Fassade des Späthistorismus erhält ihre repräsentative Qualität vor allem durch die abwechslungsreichen Sgraffitti. Durch die Lage des Gebäudes schräg gegenüber dem Europaplatz erhält es zudem eine besondere straßenräumliche Bedeutung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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