Werner-Senger-Straße 21
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Werner-Senger-Straße 21
Flur: 36
Flurstück: 128/87

Neobarockes, dreigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit einem auf die Straßenkreuzung Werner-Senger und Diezer Straße ausgerichteten Polygonalerkertürmchen mit zierlichen Putzornamenten und Zwiebelhaube, errichtet 1901 für Friedrich Hanusch (die Bauzeichnung von R. Klippel sah ursprünglich eine schlichtere Fassadengestaltung vor). Das Erdgeschoss mit gerade eingeschnittenen Fenster- und Türöffnungen ist durch eine Putzquaderung gekennzeichnet, die sich mit einem kräftigen Gurtgesims von den oberen Stockwerken absetzt. Die von Eckquadern eingefassten Obergeschosse werden durch horizontale Putzbänder sowie Stichbogenfenster gegliedert, deren zum Teil geohrte Rahmungen vertikal durch Gesimsbekrönungen und geschwungene Brüstungsfelder verbunden sind. Hohes Konsolkranzgesims. Die Fassade zur Diezer Straße zeigt einen asymmetrischen Aufriss mit rechtsseitigem Giebelrisalit mit geschweifter Silhouette. Die dortigen Zwillingsfenster sind durch eine gemeinsame Bekrönung aus Schmuckreliefs und geschwungenen Verdachungen gekennzeichnet. Die Frontseite zur Werner-Senger-Straße dreiachsig in leichter Asymmetrie. Bauzeitliche Eingangstür. Im Inneren viele ursprüngliche Ausstattungsdetails, etwa die qualitätvolle schmiedeeiserne Jugendstiltreppe und die originellen Wohnungstüren erhalten.

Die Fassadengestaltung konzentriert sich noch gänzlich auf die Verarbeitung barocker Stilelemente, die jedoch in ihrer Plastizität eher zurückgenommen wurden und in den Erkerreliefs als filigraner Flächendekor erscheinen. Durch die von dem Erkertürmchen pointierte Ecklage des Hauses von hoher umgebungsprägender Bedeutung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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