Werner-Senger-Straße 23
Werner-Senger-Straße 23
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Werner-Senger-Straße 23
Flur: 36
Flurstück: 51/1

Repräsentatives, dreigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus an der Kreuzung Werner-Senger- und Diezer Straße, erbaut 1894 für den Tünchermeister Gerhard Hartmann (Architekt: Jakob Fachinger). Das Gebäude zeigt eine kräftige Massengliederung mit zweigeschossigem Kastenerker und oktogonalem Türmchen mit Schweifdach über der abgeschrägten Eingangsachse, dem auch die Plastizität der Dekorelemente, die der Hochrenaissance entnommen sind, entspricht. Oberhalb des niedrigen Rauhputzsockels ist das Erdgeschoss mit Polsterquadern verkleidet, die in den Fensterbrüstungen als längsrechteckige diamantierte Formen erscheinen. Die glatt verputzten Obergeschosse zeigen plastisch durchgebildete Sohlbänke bzw. Giebelformen der gerade eingeschnittenen Fenster. Die Bekrönungen wurden dabei je nach Fassadenposition differenziert behandelt: etwas schlichter mit gerader Verdachung oder aufwändiger mit Segmentbogen-, bzw. einfachen oder gesprengten Dreiecksgiebeln, die mit weiblichen Büsten verziert sind. Die Frontseite zur Diezer Straße besitzt zwei Achsen, deren linke etwas breiter mit Zwillingsfenstern ausgebildet ist. Die äußeren drei der vier Achsen der Ostfassade ist durch eine reicher ausgestaltete Mittelachse sowie ein bekrönendes Zwerchhaus mit Dreiecksgiebel und Ochsenauge als eigener Fassadenabschnitt behandelt. Den Übergang zum verschieferten Dach bildet ein sehr hohes, kräftige Konsolfries mit Guttae. Der Bau weist mit dem kubischen Baukörper und der Betonung der Beletage wie des Erkers durch aufwändige Fensterarchitekturen typische Formen der an italienischen Vorbildern orientierten Neurenaissance auf. Durch die exponierte Lage und im Zusammenspiel mit den anderen Eckgebäuden der Kreuzung auch von städtebaulicher Bedeutung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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