Werner-Senger-Straße 25
Werner-Senger-Straße 25
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Werner-Senger-Straße 25
Flur: 36
Flurstück: 198/51

Kurz nach 1900 erbautes zweieinhalbgeschossiges, verputztes Wohnhaus mit Mansarddach. Die harmonisch proportionierte Fassade wird oberhalb eines gequaderten Sockels durch hohe Lisenen in zwei Abschnitte unterteilt. Die linke dominierende Seite ist als Risalit mit Schweifgiebel gestaltet und wird von Doppelfenstern bzw. einer dreiteiligen Fenstertür mit schmiedeeisernem, barockisierenden Balkon über kräftigen Konsolen eingenommen. Der rechte Fassadenabschnitt einachsig mit segmentbogiger Gaube im Dachbereich. Der Bauschmuck konzentriert sich vor allem auf die Fenster, die von feiner Stuckzier und plastischen Verdachungen bekrönt sind, wobei das Hauptgeschoss den reichsten Dekor trägt. Hier werden die geschwungenen Bekrönungen von Blattkonsolen getragen, die Stuckreliefs zeigen Girlanden und florale Motive, die Kartuschenformen umspielen. Das Zwillingsfenster im Frontispiz wird von einem eingetieften Lünettenfeld überfangen, dessen Ornamente das Zeichen der Apotheker/Ärzte (zwei Äskulapschlangen umwinden eine Schale) inmitten von Blattwerk zeigt. Kranzgesims mit Konsolen, die durch Blattgirlanden verbunden werden. Der linksseitig zurückgesetzte Eingang wird durch einen offenen Vorbau mit hohen Rundbögen geschützt, darüber ein Freisitz mit Balustrade (spätere Umgestaltung zum Wintergarten). Das Wohnhaus zeichnet sich durch eine ästhetisch sehr ansprechende Gestaltung aus, die barockisierende Architektur- und Zierformen auf zurückhaltende und elegante Weise zur Akzentuierung der Fassadenelemente nutzt.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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