Werner-Senger-Straße 27
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Werner-Senger-Straße 27
Flur: 36
Flurstück: 39/4

Zweieinhalbgeschossiger Putzbau mit Bruchsteinsockel und verschiefertem Mansarddach, errichtet 1904 von Bauunternehmer Gerhart Hartmann für den Hauptlehrer Joseph Fliegel. Hauskubatur wie Fassadenaufriss sind in ihren Grundschemata spiegelsymmetrisch zu dem Nachbarhaus Nr. 25 konzipiert mit einer traufständigen Partie, einem breiten Giebelrisalit sowie einer zurückliegenden Eingangsachse. Unterschiedlich sind jedoch die Architektur- und Schmuckelemente, die Vorbilder aus der Übergangszeit zwischen Gotik und Renaissance rezipieren. So zeigen der Risalitgiebel, die hölzerne Doppelgaube sowie die Frontispitzfenster gotische Spitzbögen, während die breiten, zweifach unterteilten Korbbogenfenster der linken Achse reiche renaissancistische Profilierungen mit abgefasten Kanten aufweisen. Die erdgeschossige Fenstertrias des von einem breiten Blendbogen eingefassten Risalits besitzt Rundbogen, gleich dem Nachbarfenster ist sie durch vertikale Putzstreifen mit dem kräftigen Sockelgesims verbunden. Ein weiteres, die Fassade bestimmendes Element ist der kräftige, über einer Doppelkonsole ruhende Polygonalerker mit Stichbogenfenstern, die durch ein Sohlbankgesims verbunden sind. Das als Freisitz genutzte Dach mit modernem Stabgeländer. Erneuerte Haustür, darüber gerade eingeschnittenes Fenster mit Blendrahmung. Die Straßenfront des Wohnhauses zeigt einen sehr klaren, gut proportionierten Aufriss, der zusammen mit dem Nachbarbau die gestalterische Wandlungsfähigkeit eines grundlegend gleichartigen Fassadenmodells in dieser Zeit belegt (vgl. auch Josefstraße 3).


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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