Entenfang 8, ehemalige Stadtbefestigung
Pfarrgasse
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Wetteraukreis
Florstadt
Staden
  • Pfarrgasse
  • Parkstraße 14
  • Hofgasse 5
  • Entenfang 8
  • Entenfang 24
  • Entenfang 10
Stadtbefestigung
Flur: 1
Flurstück: 110, 17/1, 29/6, 50, 8/1

Im Jahre 1304 erwirkte Johann I. von Isenburg-Limburg für Staden Stadtrechte. Der Stadtrechtsverleihung folgte die Befestigung Stadens, die sich mit Ringmauer, Rundtürmen und zwei Torbauten südlich an die zwischen Nidda und Mühlbach gelegene Burg anschloss und wahrscheinlich noch im 14. Jh. fertiggestellt war. In der 1. Hälfte des 19. Jhs. begann die allmähliche Beseitigung der Stadtbefestigung, von der aber noch beträchtliche Reste überdauert haben. Hinter dem Hammel'schen Hof (Parkstraße 33) befindet sich noch der Stumpf des nordöstlichen Eckturmes der Stadtmauer. Nach Westen lief sie von hier auf das Isenburger Schloss zu, das unmittelbar davor gelegene Obertor wurde 1825 abgebrochen. Vom Turm des Hammel'schen Hofes Richtung Süden, auf der linken Seite des Mühlbaches, ist die Stadtmauer in der Rückfront von Höfen der Pfarrgasse und der Hofgasse aufgegangen. Vom südlichen Abschnitt der ehemaligen Stadtbefestigung ist auf dem Anwesen Hofgasse 5 ein weiterer Turmstumpf erhalten, zwischenzeitlich mit Fachwerkobergeschoss versehen. Das ebenfalls dem Südabschnitt zuzurechnende Untertor seitlich des Löw'schen Schlosses (Parkstraße 2) wurde etwa zeitgleich mit dem Obertor niedergelegt. Von dem westlichen Mauerverlauf sind auf den Parzellen von Entenfang 24 und 8/10 noch Teilstücke vorhanden, weitere begrenzen die Rückseite des Hofes Parkstraße 14. Den nordwestlichen Rundturm der Stadtbefestigung inkorporiert die ehemalige Erbleihmühle (Parkstraße 16), deren riegelartige Baukörper zugleich den zweiten Anschluss an die Stadener Burg bewerkstelligten. Die aufgeführten Reste der Stadener Stadtbefestigung stehen als wichtige Zeugnisse der Ortsgeschichte im Sinne einer Sachgesamtheit unter Denkmalschutz.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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