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Das zweigeschossige Fachwerkwohngebäude ist zusammen mit Parkstraße 31 ein einheitlicher Baukörper. Als eigenständige Wohneinheit ist es offenbar durch Erweiterung und Teilung des bereits bestehenden Gebäudes Parkstraße 31 entstanden. Es bietet sich zwar ein heterogenes Fachwerkbild, das zusätzlich durch jüngere Veränderungen wie Fenstereinbauten und massive Unterfangungen beeinträchtigt wird. Dennoch werden Fachwerkgefüge und Schmuckformen der Zeit um 1700 anschaulich.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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