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Winkelförmige Hofanlage, die insgesamt zu schützen ist; zur Straße das zweigeschossige, giebelständige Fachwerkwohnhaus der Zeit um 1700, dessen drei Raumzonen offenbar unverändert erhalten sind. Eine konstruktive Besonderheit ist das fehlende Rahmholz im Erdgeschoß der Giebelseite, der vordere Deckenbalken übernimmt dessen Aufgabe hier mit. Durch den hochliegenden Keller ist das Gebäude im Straßenraum sehr markant.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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