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Zweigeschossiges, giebelständiges Fachwerkwohngebäude, das zur Zeit vollkommen mit Holzschindeln verkleidet ist; es handelt sich um einen dreizonigen Bau aus dem 18. Jahrhundert, der mit der Ausnahme eines großformatigen Fenstereinbaus auf der Traufseite im Erdgeschoß der hinteren Zone ungestört ist. Der zugehörige Hof hat durch jüngere Umbauten sein historisches Erscheinungsbild verloren, was die Bedeutung des Wohnhauses für die Belange des Denkmalschutzes nur noch einmal unterstreicht.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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