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Das verputzte Fachwerkwohngebäude Mörler Straße 2, entstanden im 17. oder 18. Jh., wird als Wohnhaus der Seemühle überliefert. Von der Mühle gibt es sonst keine weiteren baulichen Relikte, so dass das Wohnhaus alleine ein wichtiges Zeugnis örtlicher Wirtschaftsgeschichte bleibt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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