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Bollwerk der Zeit um 1500, das ursprünglich an den Zwinger auf der Südseite der Burg angebunden war. Erst die neue Straßenführung in der Umgebung der Burg, die 1840/41 vorgenommen wurde (vgl. auch In der Burg 2), schnitt den Turm von den übrigen Wehranlagen der Burg ab.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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