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Kleine winkelförmige Hofstelle für einen Tagelöhner, der Landwirtschaft in geringem Umfang im Nebenerwerb betrieb; die Siedlungsform ist im nördlichen Teil des alten Bruchenbrücken öfter anzutreffen (vgl. Gesamtanlage Römerstraße 1 und 12), im Falle von Römerstraße 6 ist sie nahezu in ihrer ursprünglichen, auf das späte 18. oder frühe 19. Jahrhundert zurückgehenden Anlage erhalten. Das giebelständige, eingeschossig mit Kniestock ausgeführte Fachwerkwohnhaus ist zur Zeit verputzt, sein vermutlich aber doch als Sichtfachwerk konzipiertes Gefüge scheint ungestört erhalten zu sein.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Baum |