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Von dem vermutlich in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts am nördlichen Ortsrand angelegten neuen Friedhof sind mehrere sogenannte "Sachteile" unter Denkmalschutz zu stellen:
zunächst die auf der südöstlichen Seite erhaltene ursprüngliche Einfriedung mit dem zum Dorf gerichteten Hauptzugang;
vor der äußeren Süd-Ost-Ecke der Einfriedung ein Ehrenmal für die Gefallenen des Deutsch-Französischen Krieges 1870/71. Es wurde 1895/96 angelegt und erhielt die Gestalt eines Obelisken auf hohem, gestuftem Sockel;
auf dem Friedhof selbst einige historische Grabmäler des 19. und frühen 20. Jahrhunderts, meist von Ockstädter Pfarrern. Während ein Grabmal von 1845 isoliert steht, gruppieren sich die übrigen um ein sandsteinernes Wegekreuz. Es ist selbst eine Arbeit des 18. Jahrhunderts und beschließt die Reihe der denkmalgeschützten Gegenstände aus dem Zusammenhang des Ockstädter Friedhofs.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |