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Großer Gutshof südwestlich von Ockstadt, ursprünglich von dem Freiherrn Löw zu Steinfurth angelegt - daher der Name -, im Jahr 1780 von Johann Friedrich Carl von Franckenstein erworben und bis heute im Besitz der Familie.
Mehrteilige, offene Anlage um einen Wirtschaftshof, vor allem bestimmt von langgestreckten Satteldachscheunen, die in rotem Ziegelmauerwerk, teilweise mit Fachwerk, errichtet wurden - wohl weitgehend um 1900 bzw. in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Das nach Osten in die Landschaft wirkende Herrenhaus 1898 entstanden, ein zweigeschossiger Massivbau mit Krüppelwalmdach und Risalit nach außen. Gliederung durch einfache Geschossgesimse, die zahlreichen Fenster- bzw. Türöffnungen durch kräftige Sandsteingewände betont. Im Inneren originale Holztreppe und Grundrissdisposition erhalten. In einer Nische außen die barocke Sandsteinfigur einer Muttergottes, die aus dem Bergfried des Ockstädter Schlosses stammt. Diese Figur bereits in der Denkmaltopographie Wetteraukreis II auf S. 691 als Kulturdenkmal erfasst. Ebenfalls hier schon erfasst das kleine am Westrand des Hofes stehende Gebäude, das als Backhaus und Schmiede diente. Die entsprechende Ausstattung im Inneren des Satteldachbaus in ruinösem Zustand erhalten. Vor dem Backhaus ein gusseiserner Brunnenstock, neben dem Backhaus das ursprüngliche Tor mit der Jahreszahl 1752.
Die Wirtschaftsgebäude um den gepflasterten Hof sind als konstituierende Bestandteile der gem. § 2.2.1 HDSchG auszuweisenden Gesamtanlage Löwenhof zu betrachten, einschließlich des sogenannten Schweizerhauses, das wohl 1872 als Försterwohnung erbaut wurde. Als Kulturdenkmal im Sinne von § 2.1 HDSchG ist noch der Transformatorenturm seitlich der heutigen Hofzufahrt zu betrachten, der sich - als Ziegelbau mit flachem Betondach, Gurtgesims und hochschmaler Lichtöffnung errichtet - bis heute im Originalzustand erhalten hat.
Der Löwenhof ist Kulturdenkmal aus geschichtlichen, künstlerischen und technischen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und technischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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