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Eingeschossiges, verputztes Fachwerkwohngebäude, vermutlich noch im 18. Jahrhundert errichtet; bemerkenswert der großzügig bemessene rundbogige Kellerzugang auf der nordöstlichen Giebelseite. Wie schon im Fall des benachbarten Anwesens Hirtengasse 1 auch hier eine Abweichung von der sonst auch in Ossenheim vorherrschenden Siedlungsform des geschlossenen bäuerlichen Gehöfts. Aufgrund dieser Besonderheit, deren Hintergründe noch zu klären sind, von besonderem Erhaltungswert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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