Selzerbrunnen aus nordwestlicher Richtung, Aufnahme von Hans Wolf aus dem privaten Archiv des ehemaligen Landrates Milius
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Wetteraukreis
Karben
Groß-Karben
  • Gesamtanlage
Selzer- und Taunusbrunnen

Selzer- und Taunusbrunnen

(Gemarkung Kloppenheim)

Auf Groß-Karbener Gemarkung gibt es zwei historische Brunnen, den Ludwigsbrunnen im Norden Richtung Burg-Gräfenrode und den Selzerbrunnen im Westen. Der Ludwigsbrunnen hat nie die wirtschaftliche Bedeutung des Selzerbrunnens erreichen können und er ist auch nicht mehr historisch gefasst. Anders der Selzerbrunnen, von dem noch der Kern einer Fassung des 18. Jahrhunderts erhalten ist sowie ein Betriebsgebäude des ausgehenden 19. Jahrhunderts. Beide angesprochenen Objekte sind als Kulturdenkmal ausgewiesen (vgl. Brunnenstraße 1). Fortlaufende Modernisierungen des Brunnenbetriebs haben dazu geführt, daß hier der Charakter einer historisch geprägten Gesamtanlage verloren gegangen ist. Das trifft nicht auf den hofartigen Komplex der Anfang des 19. Jahrhunderts angelegten Gaststätte zu, deren Kernbau sowie eine Kegelbahn auch als Kulturdenkmal gewürdigt werden (vgl. Brunnenstraße 2). Die Geschlossenheit des Gasthofes sowie ein mit ihm angelegter Garten als Attraktion für Besucher erfüllen die Kriterien für eine Gesamtanlage. Dabei verbindet sich der Garten der Selzerbrunnen-Gaststätte mit dem des benachbarten, aber bereits auf Kloppenheimer Gemarkung gelegenen Taunusbrunnens, der gegen Ende des 19. Jahrhunderts erbohrt wurde. Zusammen mit dem Garten ist hier auch noch eine Betriebsstätte von insgesamt historischem Erscheinungsbild erhalten, einzelne Gebäude sind auch hier als Kulturdenkmal ausgewiesen (vgl. Kloppenheim, Brunnenstraße 32 und 34). Es sind vor allem die Gärten als gemeinsames Element, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, die Gaststätte des Selzerbrunnens und den Taunusbrunnen trotz der Lage auf unterschiedlichen Gemarkungen als Einheit darzustellen.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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