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Stattliches verputztes Fachwerkwohngebäude, das die Frankfurter Familie Barckhaus Anfang des 19. Jahrhunderts (1802/03) errichtet haben soll; später Witwensitz der Freiherrenfamilie von Leonhardi (vgl. Burg-Gräfenroder Straße 2), ist es heute ein von mehreren Parteien genutztes privates Wohnhaus, dessen ursprünglich repräsentativen Anspruch auch der massiv eingefriedete Garten vermittelt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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