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Seitlich des zuvor angesprochenen Wasserbehälters ein als Wegekreuz anzusprechendes Kruzifix in Sandstein; der Sockel enthält die inschriftliche Datierung 1805. Das Kreuz unterhalb des Corpus mit dem Hinweis auf eine 1890 durchgeführte Renovierung, seitlich werden die Eheleute KRIY als Stifter des Bildwerkes aufgeführt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |