Kleingasse von Hauptstraße Richtung Untergasse als typisches historisches Straßenbild im Ortskern von Okarben
Hauptstraße ab Nr. 37 nach Süden, Zustand Februar 2023 (Foto: Wolfgang Fritzsche, LfdH)
Hauptstraße ab Nr. 45 nach Norden, Zustand Februar 2023 (Foto: Wolfgang Fritzsche, LfdH)
Untergasse ab Nr. 15 nach Norden, Zustand Februar 2023 (Foto: Wolfgang Fritzsche, LfdH)
Untergasse ab Nr. 16 nach Norden, Zustand Februar 2023 (Foto: Wolfgang Fritzsche, LfdH)
Friedhof, Zustand Mai 2023 (Foto: Sonja Bonin, LfDH)
Friedhof, Einfriedung am Friedhofsweg, Zustand Mai 2023 (Foto: Sonja Bonin, LfDH)
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Wetteraukreis
Karben
Okarben
  • Gesamtanlage
Okarben

Gesamtanlage Okarben

Die siedlungsgeschichtliche Besonderheit Okarbens ist in einer mittelalterlichen Ortsanlage in teilweiser Anlehnung an ein römisches Militärlager zu sehen. Die Abgrenzung der unter Denkmalschutz zu stellenden Gesamtanlage kann in etwa der hochmittelalterlichen Ortsausdehnung folgen. Im Osten war die Nidda eine natürliche Siedlungsbarriere, im Süden ist der Haingraben noch in Gestalt eines Weges fassbar, im Westen schlossen sich die Rückseiten der Hauptstraßen-Höfe zu einem wehrhaften Ortsrand zusammen, im Norden ist auch der vermutlich um 1800 vor dem Haingraben angelegte neue Friedhof zusammen mit einer kleinen Ortserweiterung in die denkmalgeschützte Gesamtanlage einbezogen. Das Binnenbild der Ortschaft prägen historische Bauten meist des 18. Jahrhunderts. Augenfällig ist eine soziale Differenzierung mit größeren Gehöften entlang der Hauptstraße und kleineren Hofstellen an der Untergasse (mit der Ausnahme des Mühlenareals) und den verbindenden Quergassen.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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