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Das dreigeschossige Wohnhaus, dessen historisierende Elemente ehemals denen des Nachbarhauses Schanzenstraße Nr. 22 angeglichen waren, präsentiert sich heute in stark reduzierter und entstellter Form. Die relativ aufwendige Gestaltung des Mittelrisalites und der Fensterrahmungen lassen auf einstige repräsentative Qualitäten schließen. Das zur Zeit stark gestörte Erscheinungsbild ließe sich durch eine sensiblere Farbgestaltung, durch den Einbau von Sprossenfenstern, durch die Wiederherstellung der früheren Dachsituation und besonders durch
die Umgestaltung des Vorgartens einschließlich der Einfriedung erheblich verbessern. Kulturdenkmal aus städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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