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Dreigeschossiges Wohnhaus. Den zur Zeit einzigen Reiz des durch vertikale Fensterachsen gegliederten, leider verputzten Baus stellen die auf die einzelnen Achsen bezogenen, gaupenartig hervortretenden Holzverdachungen dar. Würde das unter entstellendem Putz liegende Zierfachwerk, das durch die noch erhaltene Bauzeichnung belegt ist, freigelegt, könnte die Fassade in ihrer alten Form wieder entstehen. Eine Einstufung als Kulturdenkmal wäre dann möglich. Die seitlich sich an das Haus anschließende, bruchstückhaft erhaltene Einfriedung (Kombination aus Mauer und Lattenzaun auf Lungsteinsockel mit kugelbekröntem Torpfosten) ist wegen ihrer Funktion im Straßenbild Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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