Gesamtanlage VI
Historistisch gestalteter Brandplatz mit Feuerwache, Universitätsreitbahn, Polizeiwache, rechts Collegiengebäude
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Gießen, Stadt und Landkreis
Gießen
  • Gesamtanlage VI
Brand

Die im Osten der historischen Stadt gelegene Gesamtanlage VI (Brand) ist nach dem Kirchenplatz der für die Stadtgeschichte sicher wichtigste Ort. Hier liegt das Alte Schloss, das als zweite Wasserburg die östliche Flanke der 1. Stadtbefestigung sicherte und später als Kanzlei diente, das Neue Schloss, das Philipp der Großmütige gleich nach dem Ausbau der Stadt zur Festung errichten ließ und der monumentale Renaissancebau des Zeughauses, der später als Kaserne genutzt wurde.

Wichtige Bebauungsteile dieses aus drei ineinander übergebenden Plätzen (Kanzleiberg, Brandplatz, Landgraf-Philipp-Platz) bestehenden Areals, das nach dem verheerenden Brand von 1560 zum administrativen Zentrum der Stadt ausgebaut wurde, fehlen heute. Unter städtebaulichen Gesichtspunkten besonders bedauerlich ist die Zerstörung der schräg gegenüber dem Alten Schloss gelegenen Feuerwache, der Universitätsreitbahn, der an der Ecke zur Brandgasse gelegenen Polizeiwache und des 1850 erneuerten Collegiengebäudes auf der Ostseite des Brandplatzes. Mindestens ebenso schmerzlich ist der Verlust der vorwiegend gründerzeitlichen Bebauung des Landgraf-Philipp-Platzes und einiger historischer Bauten (altes Rentamt, ehemalige Entbindungsanstalt von 1822) an der Senckenbergstraße.

Integrale Bestandteile der Gesamtanlage sind weiterhin das von einer kleinen Grünanlage umgebene Kriegerdenkmal (Langraf-Philipp-Platz), das Straßenbild der kurz vor der Jahrhundertwende angelegten Senckenbergstraße sowie der auf dem einstigen Burggarten gelegene, aus dem 1609 hinter dem Collegiengebäude angelegten Hortus Medicus hervorgegangene Botanische Garten mit den Resten der einstigen Zeughaus Bastion.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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