Bleichstraße 22
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Gießen, Stadt und Landkreis
Gießen
  • Bleichstraße 22
Flur: 1
Flurstück: 38/4

Dreigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus in exponierter Lage an der Wieseckbrücke, durch Kriegseinwirkung um Halbgeschoss, ursprüngliches Walmdach und Turmaufsatz reduziert. Der intendierte Eindruck einer zweiflügligen Anlage mit Turm ist heute gestört, da der Vertikalbezug zum Turm fehlt. Die Horizontalgliederung, die durch umlaufende Gesimse vorgegeben ist, kommt aufgrund der Störung optisch stärker zum Tragen, was eine gewisse Verfälschung des architektonisehen Konzeptes zur Folge hat. Das historisierende Gebäude mit insgesamt renaissancehafter Prägung zeigt dennoch im verbleibenden Bestand erhebliche Qualitäten: bemerkenswert die Lisenen- und Bandrustikagliederung im Bereich des ehemaligen Turmes, die differenzierte Gestaltung und Ornamentierung der Hauptgesimszone sowie die abwechslungsreiche Fassung der Fenster (Zwillingsfenster mit Dreiecksbekrönung, flache Fensterverdachung durch Gesimsstücke, Rundbogenfenster mit Schlusssteinen). Das gesamte Erscheinungsbild des Gebäudes wird zu einem guten Teil durch den weitgehend originalen Ladeneinbau und durch die sekundär angebrachten, filigran gestalteten eisernen Balkone bestimmt. Die noch vorhandenen Originalfenster sind unter allen Umständen zu erhalten, die nicht mehr vorhandenen entsprechend zu ergänzen. Die leichte Veränderung im Ladenbereich wäre mit wenig Aufwand rückgängig zu machen. Das auf die topographische Lage (Brücke und Wieseck) abgestimmte Gebäude ist Kulturdenkmal aus künstlerischen und städtebaulieben Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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