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Kleine, zweigeschossige, traufständige Villa mit Krüppelwalmdach. Bestimmend für den vom provinziellen Jugendstil geprägten Bau: der fassadenbildende, linksseitige Risalit, der abgerundete Volutengiebel, die an den oberen Ecken abgerundeten Fenster, das in das Dach eingreifende geschwungene Doppelfenster rechts sowie die zum Oval tendierenden Kellerfenster. Der sich heute nach dem Wegfall der Fassadenornamentik erheblich reduziert präsentierende Bau ist samt seiner gut gestalteten Fenster und der original erhaltenen Jugendstileinfriedung Kulturdenkmal aus städtebaulichen und künstlerischen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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