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Katholisches Schwesternhaus (St. Josefs Krankenhaus). Gebäudekomplex ehemals bestehend aus: 1. Wohnhaus des Hofgerichtsrates Groß (ab 1856 Pfarrhaus - Abbruch im Jahre 2001). 2. Anbau von 1894 an das Pfarrhaus. 3. Neubau des katholischen Schwesternhauses von 1906.
Das um 1830 entstandene, klassizistische Wohnhaus aus Lehmfachwerk wurde Pfarrhaus, nachdem 1840 die heute leider nicht mehr vorhandene, wahrscheinlich von Moller entworfene katholische Kirche errichtet worden war. 1894 erweiterte und überformte man den äußerst schlichten (einziger Schmuck die gleichmäßig gereihten hochrechteckigen Fenster), mit einem Satteldach ausgestatteten Bau nach einem Plan des Architekten Kockerbeck, so dass sich der charakteristische Umriss (Dreieckgiebel zur Straße, leicht abgewalmter Zwerchgiebel zur Seite) herausbildete. Diesem historistischen Konzept entsprachen auch die Veränderungen im Bereich der Fenster (Fensterbekrönungen im ersten Stock) und des Daches (Gaupen). Dieses Gebäude ist einem Neubau gewichen und wurde im Jahre 2001 abgebrochen.
Vom selben Architekten stammt auch der sich links anschließende historisierende, dem Jugendstil nahe stehende Krankenhausbau. Sein risalitartiger Mitteltrakt weist gotisierende Merkmale (spitzbogiges, rustiziertes Portal aus Natursteinen, Nischenfiguren, vertikale und horizontale Rippengliederung) auf, während die seitlichen Partien zum Klassizismus (architravierte, ädikulaartige Fenster) neigen.
Der im ähnlichen Stil, aber etwas weniger detailreich ausgebildete Nachbarbau des katholischen Schwesternhauses wurde 1906 errichtet. Das fünfachsige, ebenfalls traufständige Gebäude fasste 16 Krankenzimmer.
Beide mit durchgehender Sockelzone erhaltenen Gebäude - mit Ausnahme der nach dem Krieg entstandenen Anbauten - sind Kulturdenkmale aus städtebaulichen und stadtgeschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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