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Zweigeschossiges Wohnhaus mit hohem, qualitätvollem Werksteinsockel und linksseitigem Volutengiebel. Die dem Barock und der Gotik entlehnten Historismen der recht schmalen Fassade zeigen bereits das Formgefühl des Jugendstils. Bedeutend die nur noch rudimentär (Teilzerstörung im letzten Weltkrieg) erhaltenen Verzierungen im Giebel- (pilasterartige Rahmung des zentralen Zwillingsfensters, Maskenmotive) und Mansardbereich (Dreipassfries). Der besonders im unteren Teil der Fassade stark gestörte Bau ist Kulturdenkmal aus städtebaulichen und künstlerischen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |