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Dreigeschossiges Mietwohnhaus. Die Fassade des giebelständigen Hauses erscheint heute stark vereinfacht, da die einstigen, in dünnem Putz aufgetragenen Jugendstilschmuckelemente fehlen. Es wurde auch im Dachbereich verändert, so fehlen die ursprüngliche Abwalmung und das halbkreisförmige Fenster im Giebel. Zum Originalbestand gehört die dreigeschossige Balkonanlage, die gemäßigte Jugendstilverzierungen aufweist. Schützenswert sind die Originalfenster (rechts dreiteilig) und der Vorgarten mit der originalen Einfriedung. Kulturdenkmal aus städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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