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Zweieinhalbgeschossiges Klinkerwohnhaus. Bestimmend für den Bau der rechtsseitige Giebelrisalit mit dem barockal geschweiften Knickgiebel sowie der dekorative und kontrastive Einsatz von hellem Sandstein an Bandgesimsen, Fensterfassungen und Giebel. Die Wirkung der relativ aufwendig gearbeiteten Fenstergewände erscheint heute dadurch gestört, dass die halbrunden Felder unterhalb der Entlastungsbögen, die ursprünglich ornamental bemalt waren, mit grellem, fast weißem Putz gefüllt sind. Auch die Wechselbeziehung von Binnen- und Außenformen der teils gekoppelten Flachbogenfenster ist durch die sekundäre Anbringung heller Rollladenkästen nicht mehr nachvollziehbar. Trotz dieser Mängel, die durch die Auswahl unpassender Fenster noch gesteigert erscheinen, ist das Haus Kulturdenkmal aus städtebaulichen und künstlerischen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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