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Viergeschossiges Doppelwohnhaus in konventionellen, dem Jugendstil nahe stehenden Formen. Hauptcharakteristika sind die beiden spiegelbildlich aufeinander bezogenen, mächtigen Mansardgiebel und die ihnen zugeordneten, dreigeschossigen Erker mit Balkonabschluss. Die großvolumigen, lediglich in Details (Nr. 39: polygonaler Erker, flache Louis XVI-Ornamentik; Nr. 41: rechteckiger Erker mit vierteiligen Fenstern und trompenartigen Zwickeln) voneinander differierenden Häuser sind samt ihrer einheitlich gestalteten Einfriedung Kulturdenkmäler aus städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |