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Dreiseitige Hofanlage, die rückwärtig vom westlichen Abschnitt der Stadtmauer begrenzt wird; zur Straße das zweigeschossige, giebelständige Fachwerkwohnhaus, ein firstparalleles Backstein-Nebengebäude sowie das verbindende überdachte Hoftor. Das Wohnhaus früher verputzt, das eher konstruktives Fachwerkgefüge der Zeit um 1700 heute freigelegt und unversehrt erhalten. Der Keller des Hauses von der Straße aus zugänglich. Kulturdenkmal aus ortsgeschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |