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Nordwestlich von Münzenberg sind entlang einer Wegeverbindung nach Ober-Hörgern zwei Buntsandsteinsäulen erhalten, die den allgemeinen Durchgang untersagten. Während von der näher zu Münzenberg gelegenen nur noch der Rumpf vorhanden ist, erhebt sich die zweite, am Hechtsgraben aufgestellte, noch vollständig. Die in fünf Zeilen angeordneten Buchstaben haben folgende Bedeutung:
VBW Verbotener Weg
ZGB 30 Zu Gehen Bei 30 (Kreuzer)
ZRB 45 Zu Reiten Bei 45 (Kreuzer)
ZFB 1G Zu Fahren Bei 1 Gulden (und)
30 x ST 30 Kreuzer Strafe.
Nach der Zusammenstellung historischer Verkehrsmale in Hessen von Heinrich Riebeling (vgl. Literaturangaben) sollte mit den beiden Verbotsmalen das Durchqueren von Gelände im Besitz der Herren von Hattstein untersagt werden. Da der Hattstein''sche Besitz im Münzenberger Raum Anfang des 17. Jahrhunderts seine größte Ausdehnung hatte, könnten die beiden Steinsäulen nach Riebeling auch aus dieser Zeit stammen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
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