Frankfurter Straße 59+A
Frankfurter Straße 59+A
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Gießen, Stadt und Landkreis
Gießen
  • Frankfurter Straße 59
  • Frankfurter Straße L 3475
  • Frankfurter Straße 59B
  • Frankfurter Straße 59A
Flur: 5
Flurstück: 305/3, 337/84

Das zweigeschossige, freistehende Vorderhaus mit Mansarddach ist baugleich mit Nr. 61. Historisierendes rotes Klinkerwohnhaus mit vielen renaissancistischen Elementen. Die linke Ecke des asymmetrisch angelegten Baukörpers (Vorder- und Seitenfassade mittels Lisenen strukturiert) ist risalitartig hervorgehoben. Über einem Sockel aus polygonal vermauertem Naturstein, das durch ausladende Gesimse eingefasste Erdgeschoss, dessen Fenster (wie auch die der Beletage) aufwendig gestaltet sind. Detailfreudige, handwerklich gut gearbeitete Elemente, wie profilierte Gesimse, konsolgestützte Fensterbänke und -verdachungen, diamentierte quadratische Schmuckfelder, die gemauerten Fensterbögen der Beletage sowie die Dreieckgiebel über den Gaupen des Dachgeschosses charakterisieren das Gebäude und binden es in sein architektonisches Umfeld harmonisch ein. Zusammen mit ihren noch erhaltenen Vorgärten und ursprünglichen Einfriedungen bilden die Häuser Frankfurter Str. 59 und 61 das städtebauliche Pendant zu den qualitativ höher stehenden, villenartigen Wohnhäusern (Nr. 58 und 60) auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Darüber hinaus erhält das Anwesen Nr. 59 durch die noch intakte Hofsituation und durch die einmalige Vollständigkeit eines gründerzeitlichen Handwerkerhofes (Schlosserei) herausragende Bedeutung. Besonders schützenswert: die noch lückenlos erhaltene Kopfsteinpflasterung und die mit filigranen, schmiedeeisernen Verzierungen geschmückte Eingangstür. Kulturdenkmal aus städtebaulichen, künstlerischen und wirtschaftsgeschichtlichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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