Klinikstraße 8-18
Klinikstraße 8-18
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Gießen, Stadt und Landkreis
Gießen
  • Klinikstraße 10
  • Klinikstraße 8
  • Klinikstraße 18
  • Klinikstraße 16
  • Klinikstraße 14
  • Klinikstraße 12
Flur: 6
Flurstück: 164, 165, 166, 167, 168, 229

Die Häuser des Eisenbahner Heimstättenvereins (Alter Wetzlarer Weg 51/53, Crednerstraße 19, Klinikstraße 8-18) bilden ein eigenständiges Ensemble innerhalb der Gesamtanlage. Es handelt sich um eine einheitlich geplante Siedlungsanlage in schlichter traditionalistischer Klinkerbausweise mit sparsamen expressionistischen Details. Sie besteht aus drei freistehenden, zweigeschossigen Zweifamilienhäusern, einem zweigeschossigen Wohnblock mit 14 und einem dreigeschossigen Wohnblock mit 12 Wohneinheiten. Allen Häusern ist die Verwendung dunkelroten Klinkers, der Bruchsteinsockel und die einheitliche Dachgestaltung (lang gestrecktes Walmdach mit Zwerchhäusern) gemeinsam. Schmückende und belebende Funktion haben die beiden polygonalen Erker mit ihren dreifach gestuften Konsolen an den Ecken des Hauptbaues. Etliche der ursprünglich vorhandenen Gestaltungselemente sind heute verschwunden: So fehlen die jeweils auf die Fensterachsen bezogenen, dreieckig verdachten Dachgäupchen. Der Ersatz der früher 10teiligen Fenster durch Ganzscheiben wirkt sich ebenso negativ aus wie die Reduzierung der ehemaligen Lattenzauneinfriedung. Unbedingt zum Bestand gehören die Vorgärten, die Grünflächen zwischen den Häusern und die hinter den Häusern gelegenen Nutzgärten (Stallgebäude leider abgebrochen). Kulturdenkmäler aus sozialgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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