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Die Gesamtanlage Schwarzlachewg schließt sich an die 1. nördliche Stadterweiterung an. Sie grenzt im Süden an die ältere Bebauung des Asterwegs und der Schottstraße, im Norden wird sie vom Schwarzlachweg begrenzt.
Es handelt sich bei der kleinflächigen, klar umrissenen Gesamtanlage mit nur 8 Hausnummern um eine einheitlich gestaltete Wohnhausgruppe, die 1936/37 von den Architekten Prof. Peter Klotzbach und Werner Klotzbach (Wuppertal) geplant und durch das Baugeschäft Alex Frese in Schwelm/ Westfalen errichtet wurde. Die symmetrische Anlage (dreigeschossige 6 Familiendoppelwohnhäuser) besteht aus einem leicht nach hinten versetzten Mittelbau, zwei flankierenden Eckhäusern und zwei rechtwinklig zugeordneten Anschlussbauten, deren polygonale Eckerker architektonisch interessante und städtebaulich bemerkenswerte Übergänge zur Randbebauung der Schottstraße und des Asterweges schaffen. Dass die insgesamt schlichte und strenge Fassadengestaltung noch weitgehend dem Formempfinden der 20erJahre verpflichtet ist, zeigt sich besonders im Eingangsbereich (mehrfach profiliertes Türgewände, quadratische, vergitterte Fenster), beim Treppenhausfenster (Reißverschluss) und bei den typischen Eckfenstern. Trotz einiger Gestaltungsmängel, die z.T. darauf zurückzuführen sind, dass die Häuser Schwarzlachweg Nr. 22/24 und 26/28 im Kriege ausbrannten, z.T. aber auch auf unsachgemäßen Erneuerungen (Fenster!) beruhen, hat das Ensemble seinen Charakter bewahrt. Als gutes Beispiel einer städtebaulich gelungenen und architektonisch anspruchsvollen Wohnsiedlung ist es samt der verbindenden Mauern mit Tordurchlässen und einschließlich der durch Mäuerchen geschützten Grünflächen (Kugelbäume) als Gesamtanlage Kulturdenkmal.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |