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Von einer Hofanlage, die im übrigen als erhaltenswerter Bestandteil der Münzenberger Gesamtanlage bewertet wird, ist das überdachte Hoftor aufgrund seine handwerklichen und baukünstlerischen Qualität als Kulturdenkmal (Sachteil) hervorzuheben. Im Gesamtaufbau und in den Schmuckformen ist es mit dem Hoftor von Eichergasse 19 vergleichbar und vielleicht durch denselben Werkmeister errichtet worden. Im Sturz der Mannpforte Bauherr und Baudatum inschriftlich festgehalten: KONRAD WALTHER 1777.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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