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Traufständiges Einfamilienhaus (Arbeiterhaus). Spiegelbildliche Variante des Hauses Landmannstraße 6 mit rechtsseitigem Erker. Der sorgfältig gearbeitete Bau wurde durch einen rückwärtigen Anbau (1959) stark verändert. Im Zuge dieses Umbaues entfielen die seitlichen Krüppelwalme. Auch die nicht angepasste Dacheindeckung und die schlecht gestalteten Fenster mindern die Gesamtwirkung. Trotz dieser Mängel ist das Häuschen samt der alten Einfriedung Kulturdenkmal aus städtebaulichen und künstlerischen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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