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Zweigeschossiges, giebelständiges Wohnhaus mit Satteldach und Balkonerker. Der stark veränderte Bau war ursprünglich ein spiegelbildliches Pendant zum Hause Landmannstraße 4. Beide Häuser hatten eine Art Klammerfunktion, sie rahmten die aufeinander Bezug nehmenden Häuser der westlichen Straßenseite. Der auf der linken Seite vorgelagerte Balkonerker, der wie die erhaltenen Teile des alten Hauses in Klinkerbauweise ausgeführt wurde, hatte ursprünglich vermittelnde Funktion. Nach Abnahme der Klappläden, Veränderung des Putzes und Ersatz der mehrfach unterteilten Fenster durch Ganzscheibenfenster, entstand ein krasser Kontrast zwischen Ober- und Untergeschoss. Trotz dieses Mangels gehört der Bau zum Gesamtbild der Anlage und ist daher einschließlich der Einfriedung Kulturdenkmal aus städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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