Georg-Philipp-Gail-Straße 4
Licher Straße 49
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Georg-Philipp-Gail-Straße 12
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Licher Straße 49
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Georg-Philipp-Gail-Straße 4
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Gießen, Stadt und Landkreis
Gießen
  • Gesamtanlage XXIII
Georg-Philipp-Gail-Straße

Die Gesamtanlage Georg-Philipp-Gail-Straße liegt im Osten der Stadt außerhalb der gründerzeitlichen Bebauungsgrenze am Rande des stark ansteigenden Geländes des sogenannten Lärchenwäldchens. Zum Bestand der Anlage gehören der gesamte Straßenraum einschließlich der Alleebäume (Linden) und der auf der linken Straßenseite gelegenen Stützmauern, die Bebauung der rechten Straßenseite (gerade Hausnummern) sowie die Grundstücke der Häuser Grünberger Straße 66 und 68 und des Eckhauses Licher Straße 49.

Die bereits vor 1919 projektierte Verbindungsstraße zwischen den beiden Ausfallstraßen war in den 20er Jahren eine begehrte Wohnlage. In dichtem zeitlichen Abstand (1924-1927) errichteten hier in der Nähe des damals parkartig gestalteten Lärchenwäldchens und unweit des Lutherberges vorwiegend Bauherren des gehobenen Mittelstandes ihre Einfamilienhäuser. Der Stil der villenartigen Häuser ist von einem gediegenen, unaufdringlichen Konservativismus geprägt. Der dezidiert private Charakter dieser Architektur wird durch den großzügigen Zuschnitt der Grundstücke und die starke Durchgrünung des Straßenraumes bestätigt. Trotz der heutigen Verkehrsdichte, die die ursprünglich intime Atmosphäre nachhaltig stört, sind die wesentlichen Elemente der Gestaltung erhalten. Wegen ihrer städtebaulichen Qualitäten, der Homogenität der Bebauung und nicht zuletzt wegen der guten architektonischen Gestaltung der einzelnen Bauten ist die Georg-Philipp-Gail-Straße als Gesamtanlage schützenswert.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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