Hattsteiner Hof 11
Hattsteiner Hof 13
Hattsteiner Hof 13 aus Richtung Burg
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Wetteraukreis
Münzenberg
  • Hattsteiner Hof 13
  • Hattsteiner Hof 15
Ehem. Solms-Laubacher Burgmannenhof
Flur: 1
Flurstück: 288/15, 288/23

Weiträumiges, auf allen Seiten umbautes Gutshofareal im Süden von Burg Münzenberg; die regelmäßige viereckige Grundrißfigur überschneidet sich mit der unregelmäßigeren Grenze der sogenannten Altstadt, der ersten Burgmannensiedlung Münzenbergs, für die es außer Relikten des Befestigungswerkes (vgl. z.B. Altstädter Pforte unter Burg Münzenberg und Stadtbefestigung) keine weiteren baulichen Anhaltspunkte mehr gibt.

Der ehemalige Gutshof, dessen Wirtschaftsgebäude schon größtenteils zu Wohnzwecken umgenutzt sind, geht auf Besitz der Grafen von Solms zurück. Das Adelsgeschlecht hatte seit 1418, nach dem Aussterben der Falkensteiner, eine herrschaftliche Stellung in Münzenberg inne. Die dem Hof zugehörigen Gebäude stellen nach Süden ein prägnantes Siedlungsbild dar und begrenzen dort auch die Münzenberger Gesamtanlage. Auf der Nordseite des Hofes stehen zwei Gebäudeabschnitte herausgehoben unter Denkmalschutz (Kulturdenkmal). Gestalterisch dominierend ein zweigeschossiges Herrenhaus aus der Mitte des 18. Jahrhunderts mit Mansarddach und Dreieckgiebel (sogenannter „Hattsteiner Hof", nach dem heute der gesamte Baukomplex bezeichnet wird). Das barocke Herrenhaus schließt unmittelbar an einen älteren Bau des 16. Jahrhunderts mit rundem Treppenturm auf der Hofseite und erkerartigem Vorbau auf der Außenseite des Hofes an. Das historische Erscheinungsbild dieses Bauwerks aus der Renaissance hat durch einen Umbau im Jahre 1965 gelitten. Die beiden zuletzt beschriebenen Gebäude sind unter der Adressenbezeichnung Hattsteiner Hof 13 zusammengefaßt. Ihr Pendant auf der gegenübergelegenen Seite des nördlichen Zugangs zum Gesamthof ist ein eingeschossiges Wirtschaftsgebäude mit direkt angrenzendem zweigeschossigen Wohngebäude (Hattsteiner Hof 11). Beide sind in steinsichtig verputztem Bruchsteinmauerwerk errichtet, stammen aus der Zeit um 1800 und tragen durch ihren weitgehend ursprünglichen Erhaltungszustand wesentlich zum Gesamtbild des Hofes bei.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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