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Zweieinhalbgeschossiges Klinkerwohnhaus. Einfacher, traufständiger, historisierender Grundtypus mit Drempel, zentralem Zwerchhaus und symmetrischer Fensteranordnung. Die klare Horizontalgliederung durch Sockel-, Haupt- und Sohlbankgesims wird von doppelten, rötlichen Klinkerbändern, die an diamantierte Eckquader anschließen, wieder aufgegriffen. Die Fenster des 1. Stockes sind durch seitlich geschweifte, konsolgestützte Flachbögenabschlüsse akzentuiert, die sich beim zentralen Fensterpaar wellenartig zusammenschließen. Der bis heute weitgehend unverändert gebliebene, gut proportionierte Bau ist einschließlich des Ladens und des Vorgärtchens (originale Einfriedung) Kulturdenkmal aus städtebaulichen und künstlerischen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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