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Zweieinhalbgeschossiges Doppelwohnhaus mit Läden. Jugendstilbau mit flächigem Louis XVI-Dekor. Der symmetrische, von flankierenden Knickgiebelrisaliten dominierte Bau ist vor allem im Erdgeschoss bzw. in der Ladenzone stark gestört. Auch die entstellende Farbgebung und die Verklinkerung des Sockels (vorher Naturstein) sowie die schlechte Fenstergestaltung stören das Gesamtbild erheblich. Trotz dieser Einschränkungen ist das Haus nicht zuletzt wegen seiner abwechslungsreichen Dachlandschaft und den zierlichen Girlandenmotiven einschließlich der erhaltenen Einfriedung (rechts) Kulturdenkmal aus städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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