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Gießen, Stadt und Landkreis
Gießen
  • Ostanlage 37
  • Ostanlage 41
  • Ostanlage 39
Landratsamt
Flur: 3
Flurstück: 439, 81/1, 81/3, 81/4

Dreigeschossiger, lang gestreckter (vierzehnachsig) Verwaltungsbau mit hohem, großflächigem Walmdach. Das in der Tradition klassizistischer Bauten stehende, schmucklose Gebäude hat einen zentralen, durch eine Freitreppe hervorgehobenen Eingang. Die Gebäudemitte ist außerdem durch nach unten verlängerte und mit Brüstungen versehene Fenster über dem Portal betont. Die Achsen der gleichmäßig gereihten, mit glatten Gewänden ausgestatteten Fenster wurden ursprünglich im Dachbereich von 10 dreieckvergiebelten Dachhäuschen wieder aufgenommen (heute durch lang gestreckte Schleppgaupe ersetzt). Wesentlich moderner gestaltet sind die 1959 in Hohlbetonskelettbauweise angefügten Erweiterungsbauten. Während der zweigeschossige, flachgedeckte Zwischenbau durch ein großflächig verglastes Fensterband gekennzeichnet ist, nimmt das dreigeschossige, in spitzem Winkel angesetzte, mit der Schmalseite zur Straße orientierte Bürogebäude das Motiv des Walmdaches, nun aber wesentlich niedriger, wieder auf. Charakteristisch für die späten 1950er Jahre sind die in die vertikal betonte Skelettstruktur eingestellten, mit brüstungsartigen Gefachen versehenen Fenster. Der Gebäudekomplex, der auf dem Gelände der im Krieg ausgebrannten Villa des Zigarrenfabrikanten Noll errichtet wurde, ist wegen seiner städtebaulichen und künstlerischen Qualitäten samt der seitlich gelegenen Garage, der Auffahrt, der vorgelagerten Grünanlage und einschließlich des Denkmals (Stele mit Portraitbüste) für Freiherr vom Stein, den Schöpfer der kommunalen Selbstverwaltung, Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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