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Das versteckt zwischen den Häusern Nr. 30 und 32 liegende Nebengebäude war laut dem Bauplan mit Werkstatträumen im Erd- und Wohnräumen im Obergeschoss ausgestattet. Sein in Fachwerk ausgeführtes, leicht vorkragendes Obergeschoss und besonders der liebevoll geschmückte Turmerker dokumentieren, wie viel Wert man in der Gründerzeit darauf legte, auch verborgene Winkel im Sinne der Zeit zu gestalten. Kulturdenkmal aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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