Westanlage 49
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Gießen, Stadt und Landkreis
Gießen
  • Westanlage 49
Villa Geilfus
Flur: 1
Flurstück: 1016/5

Zweigeschossiges, historisierendes Gebäude auf annähernd quadratischem Grundriss. Wohnsitz des Lyrikers und Romanautors Prof. Georg Edward (Geilfus). Das unmittelbar am Damm der Main-Weser-Bahn gelegene, mit seinem verschieferten Mansarddach und dem Eckturm weithin sichtbare Haus stand zur Zeit seiner Entstehung isoliert seitlich der damals noch nicht ganz geschleiften Georgen-Schanze. Erst durch die Schaffung einer Eisenbahnunterführung und dem Ausbau der Gabelsbergerstraße bekam es seine heutige Eckfunktion. Dass diese Situation aber schon von Anfang an geplant war, zeigt der mit einem kegelförmigen Turmhelm und einer Wetterfahne ausgestattete Rundturm. Das auf einem hohen Sockel (sekundär verklinkert) errichtete Haus wird durch umlaufende Gesimse, in die der Eckturm eingebunden ist, horizontal gegliedert. Hochrechteckige, schlanke Fenster mit Sandsteinrahmungen und waagrechten Verdachungen (Beletage) beleben die beiden Fassaden. Die zur Anlage orientierte Hauptansicht ist durch einen frontispizartig überhöhten Mittelrisalit (konsolgestützter Balkon mit dekorativer Gusseisenbrüstung) hervorgehoben. Wichtige Details sind die an der Eingangsseite gelegene, reizvoll geschmückte Holzloggia, die originale Einfriedung und die illusionistischen Deckenmalereien im Innern. Als verkleinerte Variante der Villa Leutert, die ebenfalls 1885 von Jacob Stein entworfen wurde, ist das Haus Kulturdenkmal aus künstlerischen, städtebaulichen und geschichtlichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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